Maibaumaufstellen
26.04.2021 / News / News
- Als Veranstaltung nach § 13 Abs 2 4. SchuMaV idgF ist das „Maibaum-Aufstellen“ mit Publikum verboten.
- Das Aufstellen des Maibaums durch eine dazu beauftragte Firma, durch Gemeindebedienstete im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder durch die Freiwilligen Feuerwehren ist nach Auskunft des Gesundheitsministeriums unter Einhaltung folgender Auflagen möglich:
Es müsste zwar zwischen den aufstellenden Personen ein 2-Meter-Abstand eingehalten werden, da jedoch zu erwarten ist, dass dieser Abstand unterschritten wird, ist jedenfalls auch das Tragen von FFP2-Masken erforderlich.